Meldepflicht
§ 16.
Wer beabsichtigt, im geschäftlichen Verkehr Düngeprodukte in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift beziehungsweise Firmensitz, der Art und Bezeichnung der Düngeprodukte anzuzeigen. Änderungen sind der Behörde bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Gesetzesnummer
20011560
Dokumentnummer
NOR40234817
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