Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber
§ 17.
(1) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben den Aufsichtsorganen
- 1. alle Örtlichkeiten und Beförderungsmittel, die dem Inverkehrbringen von Düngeprodukten dienen, bekanntzugeben, den Zutritt zu diesen sowie die kostenlose Entnahme von Proben zu gestatten;
- 2. die zur Kontrolle erforderliche Unterstützung zu gewähren und die notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, über die Herkunft und die Absatzwege der Düngeprodukte zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist;
- 3. die für die Durchführung der Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere die EUKonformitätserklärung, in den Betriebsräumen vorzulegen, Einsichtnahme in elektronische Aufzeichnungen, insbesondere die Buchhaltung, zu gewähren sowie Abschriften oder Kopien in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und
- 4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie entsprechende Geräte zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, dass die im Abs. 1 genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.
Schlagworte
Geschäftsinhaber, Geschäftszeit
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Gesetzesnummer
20011560
Dokumentnummer
NOR40234818
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