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§ 15 DMG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Verfall

§ 15.

(1)  Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Düngeprodukte einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn der bisher Verfügungsberechtigte nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Betroffenen angeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

20011560

Dokumentnummer

NOR40234816

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