2. Abschnitt
Abfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des IQS Abfragezweck
§ 3.
Den Abfrageberechtigten ist zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 1) auf Antrag eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz verarbeiteten personenbezogenen Daten in einer Weise zu eröffnen, dass ihnen statistische Auswertungen nach Maßgabe der §§ 4, 6 und 10 möglich sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20011557
Dokumentnummer
NOR40234724
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