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§ 2 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2021

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021;
  2. 2. unter dem Begriff „Verantwortliche oder Verantwortlicher (der Gesamtevidenz)“: die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Verantwortliche bzw. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO);
  3. 3. unter dem Begriff „Abfrageberechtigte oder Abfrageberechtigter“: die Leiterin bzw. der Leiter des IQS sowie die Leiterinnen und Leiter der Bildungsdirektionen für Burgenland, für Kärnten, für Niederösterreich, für Oberösterreich, für Salzburg, für Steiermark, für Tirol, für Vorarlberg sowie für Wien.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011557

Dokumentnummer

NOR40234723

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