Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
- 1. unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021;
- 2. unter dem Begriff „Verantwortliche oder Verantwortlicher (der Gesamtevidenz)“: die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Verantwortliche bzw. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO);
- 3. unter dem Begriff „Abfrageberechtigte oder Abfrageberechtigter“: die Leiterin bzw. der Leiter des IQS sowie die Leiterinnen und Leiter der Bildungsdirektionen für Burgenland, für Kärnten, für Niederösterreich, für Oberösterreich, für Salzburg, für Steiermark, für Tirol, für Vorarlberg sowie für Wien.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20011557
Dokumentnummer
NOR40234723
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