Zustimmung zur Besetzung
§ 1.
(1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, erteilt.
(2) Unter Besetzung von Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten ist die Ernennung auf eine Planstelle zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20011548
Dokumentnummer
NOR40234347
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