Keine generelle Zustimmung
§ 2.
Keine generelle Zustimmung gemäß § 1 erfolgt,
- 1. für die Besetzung von Planstellen
- a) des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7,
- b) des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 in den Funktionsgruppen 8 bis 12,
- c) des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BO 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Verwendungsgruppe M ZO 1 in der Funktionsgruppe 7;
- 2. aus dem Bereich der Richterinnen und Richter für die Besetzung von Planstellen betreffend
- a) die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die Senatspräsidentin oder den Senatspräsidenten und die Hofrätin oder den Hofrat des Obersten Gerichtshofes,
- b) Präsidentin oder Präsidenten der Oberlandesgerichte,
- c) Präsidentin oder Präsident des Bundesverwaltungsgerichts,
- d) Präsidentin oder Präsident des Bundesfinanzgerichts und
- e) Präsidentin oder Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz;
- 3. aus dem Bereich der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Besetzung von Planstellen betreffend
- a) Generalprokuratorin oder Generalprokurator, erste Generalanwältin oder ersten Generalanwalt und Generalanwältin und Generalanwalt,
- b) Leitende Oberstaatsanwältin und Leitenden Oberstaatsanwalt,
- c) Leitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt,
- d) Leitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) und
- e) Staatsanwältin oder Staatsanwalt in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Justiz;
- 4. aus dem Bereich der Lehrpersonen und Schulaufsicht für die Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1, SI 1, SI 2, SQM, L PH, PH 1 oder in die Entlohnungsgruppen l ph, ph 1, sqm;
- 5. aus dem Bereich der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung für die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppe PF 1;
- 6. wenn die Besetzung einer Planstelle als Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder in ein anderes Entlohnungsschema erfolgt – mit Ausnahme der Überstellung von II l auf I l gemäß § 90m VBG.
Schlagworte
Postverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20011548
Dokumentnummer
NOR40234348
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