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§ 1 Planstellenbesetzungsverordnung 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Zustimmung zur Besetzung

§ 1.

(1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, erteilt.

(2) Unter Besetzung von Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten ist die Ernennung auf eine Planstelle zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20011548

Dokumentnummer

NOR40234347

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