vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 SeilBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung

§ 22.

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234255

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)