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§ 23 SeilBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Übergangsbestimmungen

§ 23.

(1) Diese Verordnung ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Baugenehmigungsverfahren nicht anzuwenden.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 der zur Erstellung von Sicherheitsberichten berechtigten eingetragenen Personen oder Stellen können über Antrag, unter Entfall der in den §§ 10 und 18 geforderten Nachweise, in die Verzeichnisse gemäß den §§ 8 und 17 eingetragen werden. Ein solcher Antrag kann nur bis zum Ablauf der in § 24 Abs. 2 genannten (dreimonatigen) Frist gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234256

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