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§ 21 SeilBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

8. Abschnitt

Verzeichnis der Prüfer von Längenschnitten und Seil- und Längenschnittsberechnungen

§ 21.

(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 von Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und Längenschnittsberechnungen zu beurkunden, sind:

  1. 1. aufrechte Befugnis in einem bau- oder maschinenbautechnischen Fachgebiet;
  2. 2. Nachweis der positiven Absolvierung von Lehrveranstaltungen über Seilbahntechnik/Seilbahnbau an einer Hochschule im Mindestmaß von zwei Semesterwochenstunden oder ECTS-Anrechnungspunkten;
  3. 3. mindestens einjährige praktische Erfahrungen bei der Erstellung oder Prüfung von Seil- und Längenschnittsberechnungen.

(2) Das Erlöschen oder die Aberkennung oder das Ruhen der Befugnis ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben. Die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 ist daraufhin zu widerrufen.

Schlagworte

Seilschnittberechnung

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234254

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