Meldepflichten und Widerruf
§ 20.
(1) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 4 oder § 18 nicht mehr vor, ist dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 17 zu widerrufen, wenn sie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder die Person oder Stelle die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 4 oder § 18 nicht mehr erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Gesetzesnummer
20011547
Dokumentnummer
NOR40234253
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