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§ 20 SeilBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Meldepflichten und Widerruf

§ 20.

(1) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 4 oder § 18 nicht mehr vor, ist dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 17 zu widerrufen, wenn sie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder die Person oder Stelle die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 4 oder § 18 nicht mehr erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234253

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