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§ 19 SeilBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Eintragung

§ 19.

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung Bedenken bestehen.

(2) Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und werden die im § 18 genannten Voraussetzungen nachgewiesen, hat die Eintragung in das von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 17 geführte Verzeichnis zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234252

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