Fachliche Anforderungen
§ 10.
Die Sicherheitsberichtersteller haben folgende fachliche Anforderungen nachzuweisen:
- 1. positiver Abschluss einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung oder eines Studiums;
- 2. einschlägige Kenntnisse der zur Erstellung von Sicherheitsberichten maßgeblichen Vorschriften;
- 3. mindestens zweijährige einschlägige Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Gesetzesnummer
20011547
Dokumentnummer
NOR40234243
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)