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§ 11 SeilBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Eintragung

§ 11.

(1) Im Rahmen des Ansuchens auf Eintragung als Sicherheitsberichtersteller haben die Antragsteller gemäß § 9 Z 1 und 3 alle natürlichen Personen bekannt zu geben, welche die Voraussetzungen gemäß den §§ 10 und 12 erfüllen und für die Erstellung von Sicherheitsberichten zeichnungsberechtigt sind.

(2) Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung Bedenken bestehen.

(3) Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und wurden die in den §§ 10 und 12 genannten Voraussetzungen nachgewiesen, sind die in § 9 genannten Personen oder Stellen in das von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 geführte Verzeichnis einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234244

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