§ 9.
Antragsberechtigt für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen, sind:
- 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
- 2. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
- 3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Gesetzesnummer
20011547
Dokumentnummer
NOR40234242
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