vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 SeilBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

§ 9.

Antragsberechtigt für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen, sind:

  1. 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  2. 2. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
  3. 3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234242

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)