Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.
Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Verpackungstechnik, Angewandte Mathematik sowie Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011534
Dokumentnummer
NOR40233371
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