Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.
(1) Die Prüfung besteht aus einem Gegenstand und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung hat grundsätzlich computerunterstützt zu erfolgen, abgesehen von infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011533
Dokumentnummer
NOR40233351
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