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§ 5 Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

(1)  Die Prüfung besteht aus einem Gegenstand und hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung hat grundsätzlich computerunterstützt zu erfolgen, abgesehen von infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011533

Dokumentnummer

NOR40233351

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