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§ 6 Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Berufliche Basiskompetenzen

§ 6.

(1)  Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat zumindest fünf der folgenden Aufgaben zu bearbeiten. Er/Sie hat…

  1. a) den Wareneinsatz für eine Speise und ein Getränk zu berechnen.
  2. b) Speisenkalkulationen durchzuführen.
  3. c) die Reinigung und Desinfektion eines Küchenbereichs oder Servicebereichs zu planen.
  4. d) Arbeiten im Rahmen der Warenübernahme (zB qualitative und quantitative Kontrolle der Ware) zu erledigen.
  5. e) Lebensmittelkennzeichnungen zu erkennen und die entsprechenden Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und mögliche Veränderungen von Speisen und Getränken darzustellen.
  6. f) die für die Tätigkeit in der Systemgastronomie relevanten Grundlagen der Ernährungslehre darzustellen.
  7. g) Arbeiten im Rahmen der Umsetzung des HACCP-Konzepts auszuführen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. fachliche Richtigkeit
  2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011533

Dokumentnummer

NOR40233398

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