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§ 5 Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

(1) Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Geschäftsfall und hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011532

Dokumentnummer

NOR40233340

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