Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.
(1) Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Geschäftsfall und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011532
Dokumentnummer
NOR40233340
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