Geschäftsfall
§ 6.
(1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat folgende Aufgaben zu bearbeiten. Er/Sie hat
- 1. einen Warenbedarf zu ermitteln,
- 2. Angebote zu vergleichen,
- 3. eine Zahlung vorzubereiten,
- 4. einen Verkaufspreis zu ermitteln,
- 5. Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen,
- 6. eine Bestellung durchzuführen,
- 7. eine Rechnung auszustellen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011532
Dokumentnummer
NOR40233341
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