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§ 6 Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Geschäftsfall

§ 6.

(1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat folgende Aufgaben zu bearbeiten. Er/Sie hat

  1. 1. einen Warenbedarf zu ermitteln,
  2. 2. Angebote zu vergleichen,
  3. 3. eine Zahlung vorzubereiten,
  4. 4. einen Verkaufspreis zu ermitteln,
  5. 5. Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen,
  6. 6. eine Bestellung durchzuführen,
  7. 7. eine Rechnung auszustellen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit und
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011532

Dokumentnummer

NOR40233341

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