Sonderbestimmungen für Alm/Weidemeldungen
§ 8.
(1) Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:
- 1. der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen kommt, sowie der darauffolgende Abtrieb,
- 2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß § 21 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Abs. 1 ist jedoch der Auf- oder Abtrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) derselben rinderhaltenden Person in derselben Gemeinde vor oder nach einem meldepflichtigen Auf- oder Abtrieb auf Almen oder Weiden sowie der Transport auf oder von Almen und Weiden.
(3) Alm/Weidemeldungen haben folgende Angaben zu enthalten:
- 1. die Betriebsnummer der Alm oder Weide,
- 2. die Ohrmarkennummer,
- 3. die Angabe des Datums des Auftriebs sowie der Kennnummer des Betriebes, aus dessen Bestand die betroffenen Rinder übernommen sind, und das Datum des voraussichtlichen Abtriebs,
- 4. die Angabe des Datums des tatsächlichen Abtriebs.
(4) Bei der Durchführung der Alm/Weidemeldung können auf- oder abgetriebene Rinder der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person automatisch vorgeschlagen werden.
(5) Bei Abkalbungen, Verendungen oder Verlust von Rindern auf Almen oder Weiden während der Weideperiode haben diese Meldungen durch den Bewirtschafter des Herkunftsbetriebs zu erfolgen.
Schlagworte
Auftrieb
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
20011525
Dokumentnummer
NOR40233075
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