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§ 96 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Übertritt in die betriebliche Mitarbeitervorsorge

§ 96.

(1)  Für Arbeitsverhältnisse, die unter § 111 fallen, kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses die Geltung dieses Abschnittes anstelle des § 111 festgelegt werden.

(2)  Falls in der Vereinbarung nach Abs. 1 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach Abs. 3 festgelegt wird, finden auf die Altabfertigungsanwartschaft bis zum Stichtag weiterhin die Abfertigungsbestimmungen nach § 111 sowie nach Kollektivverträgen mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgeltes ergibt.

(3)  Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften auf eine BV‑Kasse im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, die von den Abfertigungsbestimmungen nach § 111 sowie nach Kollektivverträgen abweichen kann.
  2. 2. Die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die BVKasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen.
  3. 3. Die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6% per anno des noch aushaftenden Übertragungsbetrages zu erfolgen, vorzeitige Überweisungen sind zulässig.
  4. 4. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen die in § 93 Abs. 2 genannten Fälle, hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die BVKasse zu überweisen.

(4)  Auf in die BV‑Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften finden die Bestimmungen der §§ 93 bis 95 Anwendung.

(5)  Im Falle eines Übertritts nach Abs. 1 und 3 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 93 Abs. 2 Z 4 die bisher in diesem Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232715

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