Freie Dienstverhältnisse
§ 97.
Die §§ 86 bis 95 gelten in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auch für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, mit der Maßgabe, dass
- 1. an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeberin“ bzw. „Arbeitgeber“, „Arbeitnehmerin“ bzw. „Arbeitnehmer“ und „Dienstverhältnis“ die Begriffe „Dienstgeberin“ bzw. „Dienstgeber“, „freie Dienstnehmerin“ bzw. „freier Dienstnehmer“, und „freies Dienstverhältnis“ treten,
- 2. § 86 Abs. 8, § 87 Abs. 7, § 89 Abs. 3 vierter und fünfter Satz sowie Abs. 4, 5, 9 und 10 und § 93 Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,
- 3. für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 87 Abs. 4 oder 5 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232716
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