vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 418 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Bürgschaft

§ 418.

(1)  Die Mitglieder des Arbeitgeberzusammenschlusses haften für die gesamten der zugeteilten Arbeitskraft für die Beschäftigung in ihren jeweiligen Betrieben zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürgin bzw. Bürge (§ 1355 ABGB).

(2)  Hat das Mitglied des Arbeitgeberzusammenschlusses seine Verpflichtungen aus der Zuteilung gegenüber dem Zusammenschluss nachweislich erfüllt, haftet es nur als Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB).

(3)  Bei Insolvenz des Arbeitgeberzusammenschlusses entfällt die Haftung des Mitglieds als Bürge, wenn die zugeteilte Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, hat, soweit dadurch die Befriedigung der in Abs. 1 erwähnten Ansprüche tatsächlich gewährleistet ist.

Schlagworte

Dienstgeberbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40233037

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte