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§ 201 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verordnungen

§ 201.

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat in Durchführung der §§ 185 bis 200 durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

  1. 1. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeit und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,
  2. 2. die Bestimmungen über Sicherheitsvertrauenspersonen.

Schlagworte

Sicherheitsdokument

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232820

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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