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§ 199 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

§ 199.

(1)  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen

  1. 1. über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
  2. 2. über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
  3. 3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 198 Abs. 5 gemeldet wurden.

(2)  Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3)  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, der Land- und Forstwirtschaftsinspektion tödliche und schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt. Sie haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.

Schlagworte

Landwirtschaftsinspektion

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232818

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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