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§ 3 KlimaticketG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2021

Verwendung der Mittel

§ 3.

Die Mittel gemäß § 2 sind insbesondere zu verwenden für

  1. 1. Kosten der Abgeltungen an örtliche Behörden im Sinne des Art. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 1 des europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;
  2. 2. Kosten der Abgeltungen an die Betreiberinnen bzw. Betreiber von Verkehrsdiensten im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;
  3. 3. die Kosten für weitere vertriebliche und tarifliche Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Evaluierung der Wirksamkeit.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20011521

Dokumentnummer

NOR40232589

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