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§ 2 KlimaticketG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2021

Finanzierung

§ 2.

Die zur Umsetzung des bundesweit gültigen Klimatickets erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

  1. 1. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel;
  2. 2. Einnahmen aus dem Verkauf von Jahresnetzkarten, die zweckgebunden für Zwecke gemäß § 3 zu verwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20011521

Dokumentnummer

NOR40232588

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