Finanzierung
§ 2.
Die zur Umsetzung des bundesweit gültigen Klimatickets erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
- 1. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel;
- 2. Einnahmen aus dem Verkauf von Jahresnetzkarten, die zweckgebunden für Zwecke gemäß § 3 zu verwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20011521
Dokumentnummer
NOR40232588
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