Inhalt der Verhältnismäßigkeitsprüfung
§ 6.
(1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 sind insbesondere folgende Inhalte zu prüfen:
- 1. Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses, die konkreten Risiken entgegenwirken sollen;
- 2. Geeignetheit und Angemessenheit der Regelung;
- 3. Verhältnismäßigkeit der Regelung unter Berücksichtigung gelinderer Mittel;
- 4. Verhältnis zu bestehenden Vorschriften und kombinatorische Effekte insbesondere in Bezug auf bestimmte berufsrechtliche Anforderungen;
- 5. Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr, die Wahlmöglichkeit für Verbraucher und die Qualität der Dienstleistung;
- 6. berufsspezifische Zusammenhänge zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Berufsqualifikation;
- 7. spezifische Anforderungen an die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen;
- 8. Nichtdiskriminierung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.
(2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist unter Berücksichtigung der in § 5 festgelegten Anforderungen nach dem in derAnlage angeführten Prüfschema durchzuführen.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20011518
Dokumentnummer
NOR40232564
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)