Begutachtungsverfahren
§ 7.
Die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 haben den Entwurf der Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 einschließlich der Erläuterungen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 6 vor der Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Der Entwurf samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für jedermann zugänglich zu veröffentlichen und es ist eine allgemeine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20011518
Dokumentnummer
NOR40253079
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