Räumlicher Planungsbereich
§ 4.
Ein Gefahrenzonenplan hat sich in der Regel auf das Gebiet einer Gemeinde (Plangebiet) und auf die das Plangebiet beeinflussenden Einzugsgebiete gemäß § 99 Abs. 3 und 4 des Forstgesetzes 1975 zu erstrecken. Erfordert es der Zweck nach § 2, kann das Plangebiet auch auf Teile eines Gemeindegebietes beschränkt werden. Der Gefahrenzonenplan hat erforderlichenfalls auch Grundstücke, die nicht Wald im Sinne des § 1a des Forstgesetzes 1975 sind, zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Gesetzesnummer
20011506
Dokumentnummer
NOR40231999
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