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§ 3 ForstG-GZPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2021

Gegenstand der Gefahrenzonenpläne

§ 3.

(1) Im Gefahrenzonenplan sind darzustellen:

  1. 1. Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen,
  2. 2. durch Wildbäche oder Lawinen gefährdete Bereiche (Gefahrenzonen) und
  3. 3. Bereiche (Vorbehaltsbereiche),
  1. a) deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen, für die gewässereigene Ablagerung oder sonstige Ablagerung von Sedimenten von den Dienststellen für erforderlich erachtet wird oder
  2. b) die wegen ihrer Schutzfunktion hinsichtlich Wildbach- und Lawinengefahren besonders zu bewirtschaften sind.

(2) Zusätzlich zu den Darstellungen nach Abs. 1 sind folgende Hinweise zulässig:

  1. 1. auf andere als durch Wildbäche und Lawinen verursachte Naturgefahren, wie Steinschlag, Rutschung und Erosion (Hinweisbereiche andere Naturgefahren),
  2. 2. auf die Beschaffenheit von Gelände und von Boden, soweit durch diese Beschaffenheit eine Schutzfunktion beeinflusst wird (Hinweisbereiche Gelände und Boden) und
  3. 3. auf Flächen, die durch Hochwässer, Muren oder Lawinen niedriger Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 300 Jahren gefährdet sind oder auf Szenarien für die Restgefährdung (Hinweisbereiche Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit).

Schlagworte

Wildbachgefahr

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

20011506

Dokumentnummer

NOR40231998

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