Gegenstand der Gefahrenzonenpläne
§ 3.
(1) Im Gefahrenzonenplan sind darzustellen:
- 1. Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen,
- 2. durch Wildbäche oder Lawinen gefährdete Bereiche (Gefahrenzonen) und
- 3. Bereiche (Vorbehaltsbereiche),
- a) deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen, für die gewässereigene Ablagerung oder sonstige Ablagerung von Sedimenten von den Dienststellen für erforderlich erachtet wird oder
- b) die wegen ihrer Schutzfunktion hinsichtlich Wildbach- und Lawinengefahren besonders zu bewirtschaften sind.
(2) Zusätzlich zu den Darstellungen nach Abs. 1 sind folgende Hinweise zulässig:
- 1. auf andere als durch Wildbäche und Lawinen verursachte Naturgefahren, wie Steinschlag, Rutschung und Erosion (Hinweisbereiche andere Naturgefahren),
- 2. auf die Beschaffenheit von Gelände und von Boden, soweit durch diese Beschaffenheit eine Schutzfunktion beeinflusst wird (Hinweisbereiche Gelände und Boden) und
- 3. auf Flächen, die durch Hochwässer, Muren oder Lawinen niedriger Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 300 Jahren gefährdet sind oder auf Szenarien für die Restgefährdung (Hinweisbereiche Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit).
Schlagworte
Wildbachgefahr
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Gesetzesnummer
20011506
Dokumentnummer
NOR40231998
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