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§ 2 ForstG-GZPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2021

Zweck der Gefahrenzonenpläne

§ 2.

(1) Die Gefahrenzonenpläne sind Fachgutachten, die insbesondere eine Grundlage für

  1. 1. die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen durch die Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz Dienststellen) sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und
  2. 2. die Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind die Gefahrenzonenpläne so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen bezüglich Wildbach- und Lawinengefahren geeignet sind. Dies sind insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen, der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren dienenden Maßnahmen.

Schlagworte

Wildbachverbauung, Wildbachgefahr

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

20011506

Dokumentnummer

NOR40231997

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