Zweck der Gefahrenzonenpläne
§ 2.
(1) Die Gefahrenzonenpläne sind Fachgutachten, die insbesondere eine Grundlage für
- 1. die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen durch die Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz Dienststellen) sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und
- 2. die Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige
- sind.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind die Gefahrenzonenpläne so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen bezüglich Wildbach- und Lawinengefahren geeignet sind. Dies sind insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen, der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren dienenden Maßnahmen.
Schlagworte
Wildbachverbauung, Wildbachgefahr
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Gesetzesnummer
20011506
Dokumentnummer
NOR40231997
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