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Artikel 5 Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Artikel 5

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihren Behörden und Institutionen bei der Umsetzung dieses Abkommens entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20011487

Dokumentnummer

NOR40231575

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