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§ 2 Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes – Februar 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.2021

§ 2.

Für nachstehend angeführten Dienstort im Ausland wird der Hundertsatz für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen nach § 21b Abs. 1 GehG für den Monat Jänner 2021 wie folgt festgesetzt:

Prag

6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

            

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20011471

Dokumentnummer

NOR40231262

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