vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Dienstleistungsbetriebe-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2020

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 4).

§ 3.

Bei einem Betrieb, der branchenbezogen nicht ausschließlich dem § 1 zuzuordnen ist, muss aus den Aufzeichnungen klar erkennbar sein, welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten entfallen, für die branchenbezogen der Pauschalsatz von 20% maßgeblich ist und welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten entfallen, für die branchenbezogen der Pauschalsatz von 45% maßgeblich ist. Für die Anwendung des einheitlichen Pauschalsatzes von 20% oder 45% ist die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

20011428

Dokumentnummer

NOR40229629

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)