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§ 2 Dienstleistungsbetriebe-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2020

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 4).

§ 2.

Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung für einen Dienstleistungsbetrieb ist in der Abgabenerklärung die für den Betrieb maßgebende Branchenkennzahl gemäß § 1 Abs. 1 anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

20011428

Dokumentnummer

NOR40229628

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