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§ 3 COVID-19-Fonds-V-2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Auszahlungsverfahren

§ 3.

Das Verfahren für eine Auszahlung von Fondsmittel richtet sich nach dem Standardverfahren für Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind:

  1. 1. Der Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung ist vom empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organ ausdrücklich als COVID-19-MVÜ-Antrag zu bezeichnen und an den Bundesminister für Finanzen zu richten, zugleich ist der Antrag zu Informationszwecken an den Vizekanzler zu übermitteln.
  2. 2. Dem COVID-19-MVÜ-Antrag sind jedenfalls anzuschließen:
  1. a. Nachweis über die Übermittlung des COVID-19-MVÜ-Antrags an den Vizekanzler;
  2. b. die für die Berichtspflicht gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-FondsG erforderlichen Angaben;
  3. c. Nachweise über die Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2;
  4. d. nachvollziehbare Darlegung des Umfangs der beabsichtigten Auszahlung samt entsprechender Kalkulationsunterlagen.
  1. 3. Der Bundesminister für Finanzen prüft den COVID-19-MVÜ-Antrag hinsichtlich der Z 1 und Z 2 sowie anhand der Auszahlungsvoraussetzungen des § 4.
  2. 4. Der Bundesminister für Finanzen entscheidet innerhalb einer Frist von vier Wochen über den COVID-19-MVÜ-Antrag:
  1. a. wird dem COVID-19-MVÜ-Antrag zugestimmt, so liegt eine vorläufige Genehmigung vor;
  2. b. wird der COVID-19-MVÜ-Antrag abgelehnt, gilt das Auszahlungsverfahren als beendet.
  1. 5. Der Bundesminister für Finanzen übermittelt die vorläufige Genehmigung an den Vizekanzler, der innerhalb einer Frist von zwei Wochen das notwendige Einvernehmen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-FondsG entweder herstellen oder ablehnen kann. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gilt das Einvernehmen jedenfalls als hergestellt.
  2. 6. Nach Einvernehmensherstellung mit dem Vizekanzler veranlasst der Bundesminister für Finanzen die Auszahlung an das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20011416

Dokumentnummer

NOR40229241

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