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§ 4 COVID-19-Fonds-V-2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Auszahlungsvoraussetzungen

§ 4.

(1) Für eine Auszahlung aus dem Fonds an die empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organe gemäß § 2 haben die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen:

  1. 1. sachlicher Zusammenhang mit der Bewältigung der durch COVID-19 ausgelösten Krisensituation;
  2. 2. materiell-rechtliche Grundlage für die vom empfangsberechtigten Organ beabsichtigte Auszahlung;
  3. 3. ausreichend Kapazitäten für Mehreinzahlungen bzw. Mehrerträge innerhalb der Rubrik gemäß Art V Z 4 Bundesfinanzgesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2020.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Einzelfall zusätzliche, über die in § 3 vorgesehenen Nachweise hinausgehende Informationen zu verlangen, wenn dies nach den Bestimmungen des BHG 2013 geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20011416

Dokumentnummer

NOR40229242

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