Meldeperiode
§ 25.
(1) Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge): Die Meldung ist monatlich spätestens bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Monats, in dem die Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge) verbucht wurden.
(2) Bestände (Forderungen und Verpflichtungen): Die Meldung ist monatlich spätestens bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats.
Schlagworte
Zahlungsausgang, Zahlungseingang
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
20011407
Dokumentnummer
NOR40228923
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