6. Abschnitt
Wertpapierdepots Inland Meldeinhalt
§ 26.
(1) Zu melden sind unabhängig vom Lagerort:
- 1. Wertpapier-Eigenbestände (ausgenommen Auslandsfilialen), gleichgültig, ob sie selbst verwahrt werden, oder bei Dritten zur Verwahrung liegen,
- 2. Transaktionen und Bestände von für andere verwahrten oder verwalteten Wertpapieren (ausgenommen Eigenbestände anderer meldepflichtiger Einheiten) gemäß dem Erhebungsschaubild AWWPI (Anlage E).
(2) Die Meldung hat auf Basis von Einzelwertpapieren unter Verwendung der Internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN) zu erfolgen. Existiert für ein zu meldendes Wertpapier keine ISIN, sind Stammdaten zu übermitteln.
(3) Die Meldung ist in Euro und ggf. in Nominalwährung zu legen, wobei für Bestände der letzte verfügbare Wechselkurs des Monats der Meldeperiode und für Transaktionen der Wechselkurs des entsprechenden Tages zu verwenden ist.
(4) Für alle Datensätze, zu denen in der Vorperiode ein Bestand ungleich Null gemeldet wurde, ist in der aktuellen Meldeperiode ein Bestandswert (auch Null) zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
20011407
Dokumentnummer
NOR40228924
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