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§ 21 Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Meldeperiode

§ 21.

Die Meldung ist im Anlassfall spätestens bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu legen. Die Meldeperiode ist der Monat des wirtschaftlichen Übergangs bei Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogenen Transaktionen. Miet- und Pachtzahlungen sind monatlich über die gesamte Wirksamkeit des zugrundeliegenden Vertrages hinweg zu melden. Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen sind mit dem Beginn des Nutzungsrechtes zu melden.

Schlagworte

Mietzahlung

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228919

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