Meldeperiode
§ 21.
Die Meldung ist im Anlassfall spätestens bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu legen. Die Meldeperiode ist der Monat des wirtschaftlichen Übergangs bei Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogenen Transaktionen. Miet- und Pachtzahlungen sind monatlich über die gesamte Wirksamkeit des zugrundeliegenden Vertrages hinweg zu melden. Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen sind mit dem Beginn des Nutzungsrechtes zu melden.
Schlagworte
Mietzahlung
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
20011407
Dokumentnummer
NOR40228919
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