vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

5. Abschnitt

Grenzüberschreitende Finanzderivate Meldeinhalt

§ 22.

(1) Zu melden sind regional gegliederte grenzüberschreitende Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge) und Bestände (Forderungen und Verpflichtungen) aus Geschäften mit Finanzderivaten gemäß dem Erhebungsschaubild AWFDE (Anlage D).

(2) Die Meldung ist in Euro zu legen, wobei für Transaktionen der Wechselkurs des entsprechenden Tages und für Bestände der letzte verfügbare Wechselkurs des Monats der Meldeperiode zu verwenden ist.

(3) Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge) sind als Saldo einer Meldeperiode und je regionaler Zuordnung zu melden. Positive Salden sind als positive Werte, negative Salden als negative Werte zu erfassen.

(4) Bestände (Forderungen und Verpflichtungen) sind mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) je regionaler Zuordnung zu bewerten, wobei unter Forderungen positive Zeitwerte und unter Verpflichtungen negative Zeitwerte zu subsummieren sind, welche jeweils als Absolutwerte auszuweisen sind.

Schlagworte

Zahlungsausgang, Zahlungseingang

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228920

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte