2. Abschnitt
Grenzüberschreitende Gesellschafter und Beteiligungen – Bestände Erhebung per Bescheid
§ 11.
(1) Von einem statistisch relevanten Melderkreis werden jährlich Daten zu Beständen von aktiven (direkten und indirekten Beteiligungen) und passiven Direktinvestitionen und den Erträgen aus solchen Direktinvestitionen erhoben.
(2) Zu diesem Zweck werden ausgewählte Inländer jährlich per Bescheid zur Meldungslegung aufgefordert.
(3) Die Meldung ist in Euro zu legen, wobei der Wechselkurs zum Stichtag der zugrundeliegenden Bilanzdaten zu verwenden ist.
(4) Gibt es keine meldepflichtigen Gesellschafter und Beteiligungen, ist eine Leermeldung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
20011407
Dokumentnummer
NOR40228909
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