vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

3. Abschnitt

Grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten Meldeinhalt

§ 12.

(1) Zu melden sind regional bzw. nach ausländischen Konzerneinheiten oder Counterparties gegliederte, grenzüberschreitende Forderungs- und Verpflichtungsbestände – einschließlich nicht transaktionsbedingter Veränderungen und Zinsen – zu grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen gemäß dem Erhebungsschaubild AWFUV (Anlage B).

(2) Die Meldung ist in Originalwährung zu legen.

(3) Bei Forderungs- bzw. Verpflichtungsbeständen sind die aushaftenden Nominalbestände zu melden.

(4) Die Meldung ist auch dann zu legen, wenn sich zur gemeldeten Vorperiode keine Bestandsveränderung ergeben hat.

Schlagworte

Forderungsbestand

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228910

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte