Meldeperiode
§ 10.
Die Meldung ist im Anlassfall spätestens bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu legen. Die Meldeperiode ist generell der Monat, in dem der wirtschaftliche Übergang im Rahmen des meldepflichtigen Geschäftsfalls stattfand. Bei Gewinnausschüttungen und Gewinnentnahmen ist jedoch die Meldeperiode der Monat des Zahlungszeitpunkts.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
20011407
Dokumentnummer
NOR40228908
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